1

Project preparation

You should have successfully completed nursing studies or training as a nurse (or in the respective profession) in your home country.

2

Careful pre-selection

Active participation and successful completion of a B1 or B2 level German course (depending on the employer) are a prerequisite for starting work in Germany. At B1 at the latest, you should plan plenty of time for the language course (we will discuss details in the preliminary talks).

3

B2 language level

All documents required for the process must be submitted on time - we need your help with some documents! It would be great if you apply for the documents in good time - you can always contact us if you have any questions.

4

migration process

If you accept a job and sign an employment contract, we ask you to make your decision consciously and be able to imagine working for the employer on a long-term basis. Even though there is no minimum term specified in the contract, this is a level of fairness that we expect from you.

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Support and integration

We help your new employee with registration, accommodation search and naturalization. Mediators support internal specialists and your team during the first few months.

medwing.com is a service provided by MEDWING GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen MEDWINGs

für die Vermittlung, den deutschen Sprachunterricht und -zertifikat sowie den Relocation Service nach Deutschland für internationale Bewerber

§ 1 Allgemeines

MEDWING, im Folgenden „Agentur" genannt, ist ein Personalvermittlungsunternehmen, das von deutschen Arbeitgebern beauftragt wird, Fachkräfte des Gesundheitswesens aus dem Ausland für Arbeitsplätze in Deutschland zu rekrutieren. Im Einzelnen handelt es sich bei internationalen Bewerbern um Kandidaten, die entweder ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, ein für ihre Bewerbung relevantes Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben, ohne die volle Anerkennung in Deutschland zu erlangen, und/oder über keinen Aufenthaltstitel verfügen, der es ihnen erlaubt, in Deutschland als {candidate.profession} zu arbeiten.

Die Karriereberater von MEDWING bieten den Kandidaten kostenlose Dienstleistungen und Unterstützung bei der Vermittlung und den Begleitprozessen an.

Die Agentur arbeitet außerdem mit lokalen Agenturen vor Ort für die Rekrutierung und Unterstützung von internationalen Fachkräften zusammen. Diese Agenturen, im Folgenden „Rekrutierungspartner" genannt, registrieren die Kandidaten im Namen der jeweiligen Kandidaten auf der MEDWING-Plattform unter Verwendung des MEDWING-Partner-Tools, einem speziell für diesen Zweck entwickelten Tool, in dem sie die von MEDWING bereitgestellten elektronischen Formulare (einschließlich Kontaktdaten und Jobpräferenzen) im Namen der Kandidaten ausfüllen.

Das deutsche Sprachniveau B2, das in einem anerkannten B2-Zertifikat nachgewiesen wird, ist eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung als {candidate.profession} in Deutschland und wird daher zu einem Hauptziel des Vermittlungsverfahrens, aus dem sich detaillierte Pflichten und Verantwortlichkeiten für den Kandidaten ableiten.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") enthalten die allgemeinen Regeln für die Nutzung unserer Dienstleistungen für internationale Bewerber.

Im gesamten Prozess stellt das in einem anerkannten B2-Zertifikat nachgewiesene deutsche Sprachniveau von B2 eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegefachperson in Deutschland dar und ist damit ein wesentliches Ziel dieses Vertrags mit detaillierten Pflichten und Verantwortlichkeiten für den Kandidaten. Die MEDWING beauftragt eine geeignete Sprachschule mit der Durchführung des erforderlichen Deutschunterrichts, damit der Kandidat ein anerkanntes Zertifikat (über das Goethe-Institut, ÖSD oder TELC) für akademisches B2-Deutsch erhält.

Ziel der nachfolgenden Erklärung ist es, die Bedingungen hinsichtlich des Leistungsumfangs der Agentur sowie die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Kandidaten festzulegen.

§ 2 Die Leistungen der Agentur

Auf der Grundlage der angegebenen Daten und Präferenzen lädt die Agentur die Kandidaten zu einem unverbindlichen Erstgespräch mit einem MEDWING-Karriereberater ein. Im Anschluss daran werden zunächst weitere Informationen zum Rekrutierungsprozess via Welcome Deck und KDA Informationsbroschüre in Sprache des Herkunftslandes via der Plattform Ankaadia zur Verfügung gestellt.

Nach erfolgreichem Erstgespräch werden diese AGB und unsere Datenschutzbestimmungen dem Kandidaten zur Information und Zustimmung zur Verfügung gestellt (sofern dies nicht bereits bei der direkten Anmeldung erfolgt). Mit der Unterzeichnung der vorgelegten Dokumente akzeptieren die Kandidaten die vorliegende AGB und bestätigen, dass sie die Datenschutzbestimmungen der Agentur zur Kenntnis genommen haben. Etwaige zwischen den Kandidaten und den Rekrutierungspartnern (oder anderen Dritten) geschlossenen Verträge bleiben unabhängig davon bestehen, solange sie im Einklang mit den Bestimmungen des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland" stehen (Näheres siehe KDA Informationsbroschüre).

Die Agentur verpflichtet sich, bei der Vermittlung von internationalen Kandidaten, die noch nicht über einen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss verfügen, dass sowohl die Arbeitsverträge der von ihr vermittelten/angebotenen Stellen als auch der Gesamtzusammenhang des vermittelten/angebotenen Arbeitsverhältnisses in keinem Fall Regelungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln für internationale Pflegekräfte enthalten, die dem arbeitsrechtlichen Rahmen für Bindungs- und Rückzahlungsklauseln widersprechen.

Die Agentur verpflichtet sich, umfassend über die Arbeitsbedingungen einer examinierten Pflegefachkraft, z. B. einer Pflegefachkraft, in Deutschland und die damit verbundenen Abläufe und Bedingungen zu informieren.

Die Agentur verpflichtet sich, Vorstellungsgespräche zwischen dem Kandidaten und ausgewählten deutschen Arbeitgebern mit Stellenangeboten, die den angegebenen geografischen, betrieblichen und beruflichen Präferenzen entsprechen, zu vermitteln und zu organisieren.

Bei erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich die Agentur, folgende Leistungen zu erbringen (allgemeine Pflichten des Arbeitgebers sind zusätzlich im Arbeitsvertrag festgelegt):

  • die Organisation und Betreuung des Anerkennungsverfahrens und des Umzugs nach Deutschland
  • die Organisation und Förderung der (weiteren) deutschen Sprachausbildung bis zum Niveau B2, einschließlich des ersten und zweiten Versuchs der B2-Prüfung an einem anerkannten Prüfungszentrum
  • Sammlung und Einreichung der Dokumente für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses als Pflegefachperson bei zuständiger Behörde in Deutschland
  • Umwandlung der Erklärung über Einstellungsabsicht in Arbeitsvertrag spätestens ab Erreichen des B1-Zertifikats/-Niveaus (durch MEDWING)
  • Organisation des Visums-Termins bei Erreichen des B1/B2-Zertifikats (MEDWING und Partner)
  • Kulturelle Vorbereitung auf das Arbeiten und Leben in Deutschland (durch MEDWING)
  • Einreise nach Deutschland und Antritt des Arbeitsplatzes als Pflegehelfer (falls keine Direktanerkennung vorliegt); Start Anpassungsmaßnahme (voraussichtliche Dauer 6–9 Monate)
  • Einreisevorbereitung
  • Reiseorganisation und Flugbuchung für den Kandidaten
  • Organisation einer Wohnung für den Kandidaten
  • Weitere Betreuung durch MEDWING nach der Einreise und Integrationsseminar durch MEDWING oder Einarbeitung und Integration durch den künftigen Arbeitgeber
  • Nach erfolgreichem Abschluss der Anpassungsmaßnahme, Beantragung der Urkunde und Start als Pflegefachkraft (Änderung Gehaltseingruppierung und Verantwortung)

Weitere Leistungen, die nicht unmittelbar zum Vermittlungsprozess gehören und hier aufgelistet sind, die den KandidatInnen über diese hinaus durch MEDWING International Recruiting GmbH oder deren Kooperationspartner angeboten werden, können durch den Kandidaten abgelehnt werden.

§ 3 Faire und ethische Rekrutierung

Die Agentur verpflichtet sich zu einer fairen und ethischen Rekrutierung und insbesondere zu:

  • der Einhaltung fairer und ethischer Einstellungs- und Vermittlungspraktiken im Einklang mit dem WHO-Verhaltenskodex für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften (Verpflichtung, keine Rekrutierung in Ländern vorzunehmen, die in der aktuellen WHO-Liste zur Unterstützung und Sicherung von Gesundheitspersonal aufgeführt sind), des Employer-pays-Prinzips, internationaler sowie durch Deutschland getragenen Menschenrechtskonventionen, der ILO-Kernarbeitsnormen, insbesondere der Allgemeinen Grundsätze und operativen Leitlinien der ILO für faire Einstellung und den IRIS-Normen der Internationalen Organisation für Migration;
  • der Bereitstellung aller relevanten Informationen zur internationalen Anwerbung durch die KDA-Broschüre für internationale Bewerber und transparente Informationen zum Beschwerdeverfahren (Anhang 5) und über die Website https://www.medwing-international.com/ jederzeit verfügbar;
  • der kostenlosen Erbringung der beschriebenen Dienstleistungen im Vermittlungsprozess für den Kandidaten und zur Erstattung relevanter Kosten, die der Kandidat im Vermittlungsprozess getragen hat und die in direktem Zusammenhang mit Anerkennung, Sprachtraining und Umzug stehen, bei erfolgreicher Vermittlung. Die Erstattung erfolgt gemäß der MEDWING Rückerstattungsrichtlinie (Anhang 4). Eine erfolgreiche Vermittlung wird dadurch ausgedrückt, dass der Kandidat ein Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland unterzeichnet hat. Eine Rückerstattung von Leistungen, die bereits von Dritten erstattet wurden, ist nicht möglich.

Die genannten Pflichten und Regelungen zur fairen Rekrutierung gelten auch für die Kooperationspartner in den Herkunftsländern, mit denen MEDWING International Recruiting GmbH zusammenarbeitet. Verstöße gegen die Leitlinien der Grundsatzerklärung, das EPP und das Verbot zu vorbeugenden Zahlungen jeglicher Art der Kooperationspartner, sind MEDWING umgehend zu melden. In diesem Fall haftet MEDWING für die Verstöße der Kooperationspartner und Dienstleistungskette.

§ 4 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen

Der Kandidat verpflichtet sich durch das Unterzeichnen zur Einhaltung der Abläufe bezüglich Vermittlung, Anerkennung, Sprachtraining, Relocation und Integration unter den in diesem Vertrag genannten Bedingungen und stimmt diesen zu.

Der Kandidat verpflichtet sich, der Agentur alle erforderlichen persönlichen Angaben und Unterlagen, u. a. für das Anerkennungsverfahren, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, und garantiert, dass zur Verfügung gestellte Angaben und Unterlagen im besten Wissen wahr, aktuell, vollständig und aufrichtig sind.

Der Kandidat verpflichtet sich, die deutsche Sprachausbildung mit größtmöglicher Ernsthaftigkeit und Verantwortung zu absolvieren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Zertifikat Deutsch B2 zu erlangen. Im Hinblick auf die Sprachausbildung verpflichtet sich der Kandidat insbesondere:

  • ab Beginn des Sprachkurses regelmäßig und aktiv mit den vereinbarten Wochenstunden am Sprachtraining teilzunehmen, die Hausaufgaben zu erledigen und an den regelmäßigen Beurteilungen und Probeklausuren teilzunehmen;
  • die technischen und physischen Voraussetzungen für die Teilnahme am virtuellen Sprachtraining – falls zutreffend – zu gewährleisten, d. h. eine stabile Internetverbindung, ein Laptop oder Tablet und eine ruhige Umgebung;
  • eine Quote von unentschuldigtem Fehlen von weniger als 10 % des Unterrichts haben – akzeptierte Entschuldigungen sind z. B. ärztlich attestierte Krankheiten bei sich selbst oder bei unmittelbaren Familienangehörigen, wie z. B. bei Kindern. Andere Umstände müssen sofort gemeldet werden und werden von der Sprachschule individuell bewertet;
  • das Niveau der erworbenen Sprachkenntnisse bis zur Übersiedlung nach Deutschland und darüber hinaus mit Hilfe der angebotenen Materialien und des Selbststudiums aufrechtzuerhalten, auch nach Abschluss des offiziellen Kurses und des B2-Zertifikats.

Der Kandidat verpflichtet sich und erkennt an, dass bestimmte geringfügige Kosten vom Kandidaten zu tragen sind. Der Kandidat trägt die Kosten aus der jeweiligen Fassung des Gütezeichen Faire Anwerbung Pflege Deutschland. Änderungen, die sich während der Laufzeit dieses Vertrags aus einer Neufassung des Gütezeichen ergeben, werden automatisch Bestandteil dieses Vertrags. Dazu gehören die folgenden Kosten (die Agentur haftet nicht für die Vollständigkeit der Liste):

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Deutschland, einschließlich einer Mietkaution bei Ankunft in Deutschland, falls erforderlich.
  • Übersetzungskosten, die nicht unmittelbar mit dem Anerkennungs- oder Einwanderungsverfahren zusammenhängen, z. B. Geburtsurkunden von Kindern, Heiratsurkunden usw.
  • Kosten für die Wiederholung der B2-Sprachprüfung, nachdem diese im zweiten Anlauf nicht bestanden wurde.
  • Anforderung von Originaldokumenten oder Apostillen.
  • Ersatzbeschaffung von Unterlagen bei selbstverschuldetem Verlust von Kandidat:innen.
  • Gebühren für die erste Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Ankunft / Fiktionsbescheinigung.
  • Aufenthaltstitel für Fachkraft nach abgeschlossener Anerkennung.
  • Kosten für das polizeiliche Führungszeugnis aus Deutschland.
  • Berufszulassungsurkunde nach vollendeter Anerkennung durch zuständige Stelle (bis zu 200 €).
  • Reisekosten zur Sprachprüfung.
  • Transport im Herkunftsland vom Wohnort zum Flughafen.

Alle Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Migrationsprozess stehen und verwandte Kosten, wie:

  • Deutschtraining und Prüfungsgebühren
  • Übersetzungen und notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten, die für das Anerkennungs- oder Visumverfahren benötigt werden
  • Servicegebühren der deutschen Anerkennungsbehörden (u. a. für den Feststellungsbescheid bis zu 200 €) & Visagebühren
  • Reisekosten nach Deutschland für den Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Verfahrenskosten für die Beschäftigung
  • Kosten, die entstehen, um den Zugang zur Arbeitsstelle sicherzustellen

werden nach dem „Employer-Pays-Prinzip" übernommen oder erstattet.

Der Kandidat verpflichtet sich, während eine gültige Vermittlungsvereinbarung mit MEDWING besteht, sich nicht selbstständig bei Arbeitgebern in Deutschland oder anderen Agenturen zu bewerben. Sollte die MEDWING für den Kandidaten innerhalb von 8 Monaten nach Aufnahme in das Programm bei Deutschkenntnissen von weniger als A2-Niveau oder innerhalb von 4 Monaten für B1-Niveau oder weiter keine passenden Arbeitgeberinterviews gemäß § 2 (5) organisiert haben, so steht es dem Kandidaten frei, sich selbstständig zu bewerben.

§ 5 Rücktritt, Ausschluss aus dem Programm und Kündigung

Der Kandidat hat das Recht, von diesem Vertrag schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts fallen keine Kosten an.

Kommt der Kandidat den in § 3 genannten Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen sie, behält sich die Agentur das Recht vor, den Kandidaten vom Programm auszuschließen und die individuelle Vermittlungsvereinbarung zu kündigen. Dies umfasst unter anderem die folgenden Verstöße gegen die Verpflichtungen aus diesen AGB:

  • wenn der Kandidat nicht in Übereinstimmung mit den in diesen AGB und/oder in der persönlichen Vermittlungsvereinbarung abgestimmten Teilnahmebedingungen am Sprachtraining teilnimmt (gilt nicht für die ersten 50 Einheiten des A1-Kurses);
  • wenn der Kandidat vorsätzlich falsche Angaben macht oder falsche Unterlagen einreicht bzw. wichtige Informationen unterschlägt, die für die Beurteilung der Bewerbung ausschlaggebend (gewesen) wären;
  • wenn der Kandidat an den vorgesehenen Vorgesprächen mit MEDWING oder den Vorstellungsgesprächen mit den Arbeitgebern nicht in angemessener Weise teilnimmt oder die Bewerbung des Kandidaten von drei Arbeitgebern, bei denen er sich beworben hat, aus persönlichen Gründen abgelehnt wird. Konkrete Gründe sind:
    • Unentschuldigtes Nichterscheinen zum geplanten Vorgespräch mit MEDWING
    • Unentschuldigtes Nichterscheinen zum geplanten Vorstellungsgespräch mit Arbeitgebern
    • Vorsätzlich indiskretes oder respektloses Verhalten
    • Unzureichende Kommunikation (z. B. gefälschte Aussagen)
    • Angabe vorher nicht mitgeteilter oder spezifizierter Tatsachen (z. B. über frühere berufliche Tätigkeiten)
  • Der Kandidat hat das Recht, ohne Angabe von Gründen ein Arbeitsplatzangebot abzulehnen.
  • wenn der Kandidat den unterzeichneten Arbeitsvertrag nicht antritt;
  • wenn der Kandidat in der Probezeit aufgrund erheblicher persönlicher oder verhaltensbedingter Gründe durch den Arbeitgeber gekündigt wird.

Im Falle eines Ausschlusses aus dem Programm aus Gründen gem. § 5 (2) durch die Agentur, ist der Kandidat verpflichtet, den Gegenwert der tatsächlichen angefallenen Kosten zurückzuzahlen, den die Agentur bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits für den Kandidaten übernommen hat. Diese umfassen:

  • Kosten für die Teilnahme am Sprachkurs im Herkunftsland,
  • die Sprachprüfung im Herkunftsland,
  • ggf. an die Pflegefachperson geleistete Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Spracherwerbs im Herkunftsland und
  • die Verwaltungsgebühren für Übersetzungen, Beglaubigungen, Visa sowie die Gleichwertigkeitsfeststellung.

Bei den Kosten zur Rückzahlung handelt es sich um die tatsächlich entstandenen Nettokosten – ohne Margen oder sonstige Aufschläge durch die Agentur und auch ohne zukünftige Kosten, die z. B. für weitere Sprachkursmodule noch anfallen würden. Ebenso werden keine Dienstleistungen der Agentur in Rechnung gestellt. Ungeachtet der real entstandenen Kosten, die unter Umständen höher liegen können, wird die Haftung der Kandidaten auf einen Maximalbetrag von 3.000 EUR gedeckelt. Eine Rückzahlung in Raten ist möglich.

Der volle Betrag wird fällig, wenn der Vertrag gekündigt wird, bevor der Kandidat das Arbeitsverhältnis mit einem vorgesehenen Arbeitgeber als anerkannte Pflege(fach)kraft aufgenommen hat. Nach Antritt des Arbeitsplatzes gilt ein gestaffeltes Rückzahlungsschema entsprechend dem Anteil der vereinbarten Mindestdauer beim Arbeitgeber, d. h. ½ des Betrags, wenn der Kandidat nach ½ der vereinbarten Betriebszugehörigkeit ausscheidet, ¼ des Betrags, wenn der Kandidat nach ¾ der vereinbarten Mindestdauer ausscheidet und so weiter.

Die Erklärung der Rückzahlungsforderung mit detaillierter Auflistung der inkludierten Kosten erfolgt schriftlich durch die Agentur.

Auch dem Kandidaten steht ein Kündigungsrecht zu – hierbei kann die Kündigung monatlich erfolgen. Im Falle einer kandidatenseitigen Kündigung gelten gleiche wie in § 5 (2–4) festgelegte Rückzahlungsvereinbarungen mit Ausnahme einer Kündigung aufgrund nachfolgend gelisteter Sonderfälle, die als „geregelte Abbrüche" gelten. Bei geregelten Abbrüchen als Grund einer Kündigung entfallen jegliche Verpflichtungen und Rückzahlungsvereinbarungen für den Kandidaten – es müssen entsprechende Nachweise innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Abbruch erbracht werden:

  • Krankheitsfälle in der Familie mit direktem Bezug auf den Kandidaten, dadurch dass auf den Kandidaten beispielsweise direkte pflegerische Tätigkeiten zukommen;
  • Schwangerschaft der Kandidatin;
  • Todesfall des Kandidaten oder direkter Familienangehöriger (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister);
  • Schwere Krankheit des Kandidaten, die einen Arbeitsantritt nicht ermöglicht, bzw. bei einer betriebsärztlichen Untersuchung zu Problemen bezogen auf das Arbeitsverhältnis führen würde;
  • Fälle höherer Gewalt (definiert in § 6);
  • Nachweislichem Verstoß der Agenturen gegen die Kriterien aus dem Anforderungskatalog zum RAL-Gütesiegel Faire Anwerbung Pflege Deutschland.

Meldet sich der Kandidat nicht mehr zurück bei der Agentur oder der Sprachschule und ist über die angegebenen Kontaktkanäle nicht (mehr) für mindestens 14 Kalendertage erreichbar, so kann die Agentur den Kandidaten vom Programm ausschließen, mit der Konsequenz der Rückzahlungsverpflichtungen gem. § 5 (2–4). Die Anwendung eines geregelten Abbruches gem. § 5 (5) ist dann ausgeschlossen, d. h. der Kandidat hat im Falle eines geregelten Abbruchs eine ordentliche und zeitnahe Kommunikation mit der Agentur sicherzustellen.

Der Kandidat hat ein Kündigungsrecht bei nachweislichem Verstoß des Unternehmens oder derer Partner gegen die AGB, das Employer-Pays-Prinzip oder die Grundsatzerklärung. Hier gilt der allgemeine und anlassbezogene Prüfvorbehalt für MEDWING International Recruiting GmbH und die Kooperationspartner.

Rückzahlungen durch den Kandidaten sind ausgeschlossen:

  • bei Kündigung durch den Arbeitgebenden, auch in der Probezeit;
  • wenn Arbeitgeber dem eigenen Integrationskonzept nicht nachkommen – hier sollten die Pflegefachkräfte die Möglichkeit haben, zu wechseln;
  • Bindungsklauseln im arbeitsrechtlich vorgegebenen Rechtsrahmen beziehen sich auf Fortbildung in Deutschland – nicht auf die Vorbereitung für die Anerkennung/Vermittlung. Bindungsklauseln beim deutschen Arbeitgeber, die sich auf Sprachausbildung im Ausland beziehen, sind nicht zulässig;
  • bei „geregeltem Abbruch".

Im Falle der Beendigung der individuellen Vermittlungsvereinbarung erbringt die Agentur keine weiteren Leistungen für den Kandidaten.

Sofern nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme(n) keine Vermittlung des Kandidaten an einen Arbeitgebenden in Deutschland stattfindet, gehen die entstandenen Kosten nicht zu Lasten der Pflegefachperson.

§ 6 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist definiert als ein äußeres und unüberwindbares Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Kandidaten oder der Agentur liegt und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einer der beiden Parteien unmöglich macht oder verzögert.

Der Kandidat und die Agentur benachrichtigen die jeweils andere Partei innerhalb von drei Tagen nach dem Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt. Die Parteien bemühen sich, ihren Verpflichtungen weiterhin nachzukommen, soweit dies möglich ist. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage an, so entscheiden die Parteien schriftlich über die Bedingungen für die Fortsetzung des Vertrags oder seine Beendigung. Wird der Eintritt und die Beendigung des Falls höherer Gewalt nicht mitgeteilt, so verliert die Partei, die sich darauf beruft, das Recht auf Haftungsbefreiung.

§ 7 Schutz personenbezogener Daten

Die Agentur und der Kandidat verpflichten sich, die Vertraulichkeit und Sicherheit personenbezogener Daten zu schützen und alle Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch beide Parteien einzuhalten.

Die Agentur verpflichtet sich, die Datenschutzhinweise (Anhang 2) zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erbringung der beschriebenen Dienstleistungen einzuhalten.

Die Agentur stellt dem Kandidaten bei der Unterzeichnung der individuellen Vermittlungsvertrags ihre aktuellen Datenschutzhinweise zur Verfügung. Mit der Unterschrift der Einwilligung erklärt der Kandidat sein Einverständnis mit den dargelegten Datenschutzhinweisen.

Eine etwaige Weitergabe personenbezogener Daten an und deren anschließende Verarbeitung durch das Schwesterunternehmen Careloop GmbH erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung des Kandidaten.

Die Agentur informiert den Kandidaten ausdrücklich über ausgewählte medizinische Daten, die im Rahmen der Vermittlung und relevanter Begleitprozesse erhoben, gespeichert und verarbeitet werden (z. B. Angaben zum Impfstatus). Der Kandidat gibt eine gesonderte Einverständniserklärung zu dieser Verwendung ab.

Die Erbringung der oben genannten Dienstleistungen erfolgt häufig in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Rekrutierungspartner (falls vorhanden). Im Rahmen der Erbringung der oben genannten Dienstleistungen wird die Agentur auch Daten mit diesen Rekrutierungspartnern austauschen, z. B. Arbeitsverträge, die die Agentur von den ausgewählten Arbeitgebern erhalten, Bescheide deutscher Behörden, die Agentur im Namen der Kandidaten über gesonderte Vollmachten beantragt hat und die für den Visatermin erforderlich sind, etc. Die Datenerhebung und -übermittlung beschränkt sich auf die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten und Unterlagen.

§ 8 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das internationale Recruiting

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit geändert und den neuen Gegebenheiten angepasst werden, wenn ein berechtigtes Interesse seitens der Agentur besteht. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere bei einer Änderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Marktbedingungen, zur Anpassung an neue technische Entwicklungen, zur Schließung von Regelungslücken oder zur Erweiterung des Leistungsspektrums der Agentur.

Alle Kandidaten, die in einem laufenden Vermittlungsvertrag stehen, werden sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung ausdrücklich per E-Mail über eine Änderung informiert.

Widerspricht der Kandidat der Änderung innerhalb von sechs Wochen, beginnend mit dem auf die Änderungsmitteilung folgenden Tag, in Textform, so wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die ursprünglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Nutzer nicht innerhalb dieser Frist form- und fristgerecht widerspricht oder kündigt oder die MEDWING-Dienste nach Inkrafttreten der Änderung weiter nutzt.

Die Agentur verpflichtet sich, den Kandidaten auf sein Widerspruchsrecht und die Folgen einer weiteren Nutzung der MEDWING-Dienste in der Mitteilung über die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn der Frist besonders hinzuweisen.

Mit Zustimmung des Nutzers können diese AGB jederzeit geändert werden.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. Die unwirksame Klausel gilt als durch eine Klausel ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.

§ 10 Anwendbares Recht und Sprache

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kandidaten und der Agentur gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Hat der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so ist ein ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Agentur.

Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch. Die maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen dem Nutzer und MEDWING während der Geschäftsbeziehung ist Deutsch.

§ 11 Aktualität dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den folgenden Stand: April 2026, Version 1.0.